Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge bezüglich unserer Erzeugnisse.

Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben des Angebots.

Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsveränderungen haben nur Gültigkeit,wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt werden. Der Verkäufer ist an sein Angebot vier Wochen gebunden, wenn nicht anderweitige Abreden getroffen
werden.


II. Angebot - Angebotsunterlagen

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulation und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


III. Preise

Alle Preise verstehen sich ohne Skonto oder Rabatt ab Werk und ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung.

Unabhängig von dem vereinbarten Preis werden etwaige am Tage der Lieferung geltende, auf behördliche Anordnung oder Genehmigung beruhende Preiserhöhungen berechnet. Der Auftraggeber ist zur Zahlung dieses Preises verpflichtet, wenn nicht etwa der Verkäufer vor Inkrafttreten der Preiserhöhung die Fertigstellung des Erzeugnisses oder die Versand- und Abholbereitschaft des Gegenstandes dem Besteller mitgeteilt hatte.


IV. Zahlungsbedingungen

Zahlungen haben direkt an uns zu erfolgen, alle Zahlungen an Vertreter oder sonstige Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Schecks, Wechsel und evtl. andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Käufer berechnet. Weiterbegebung und Prolongation eines Wechsels gelten nicht als Erfüllung. Für die termingerechte Vorzeigung, Benachrichtigung, Protestierung usw. wird seitens des Verkäufers keine Haftung übernommen.

Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit zwei Raten in Verzug, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungseinreden des Käufers werden ausgeschlossen.

Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen vor, bis alle Forderungen aus den Geschäftsverbindungen befriedigt sind.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich von einer Pfändung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte dem Verkäufer anzuzeigen.

Ein Eigentumserwerb des Käufers an dem Vorbehaltsgegenstand gem. § 950 BGB im Falle einer Be- und Verarbeitung ist ausgeschlossen. Das Eigentum des Verkäufers geht demgemäß in diesem Falle nicht unter, sondern erstreckt sich auf den ganzen Gegenstand. Dies gilt auch für den Fall einer Vermischung oder Vermengung mit anderen Gegenständen (§§ 947, 948).

Forderungen, die der Käufer aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstandes erwirbt, gelten mit allen Nebenrechten an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer hat den Verkäufer von einer Weiterveräußerung und dem Entstehen der Forderung zu unterrichten, wenn der Eigentumsvorbehalt noch wirksam ist.


V. Lieferung

Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die vom Verkäufer genannten Lieferfristen sind in jedem Falle unverbindlich.

Aus evtl. Überschreitungen der Lieferfristen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden, es sei denn, daß die Einhaltung des genannten Termins ausdrücklich vereinbart wurde.

Die vom Verkäufer benannte Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten des geschlossenen Kaufvertrages.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Besteller voraus.

Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, ganzer oder teilweiser Stillegung des Betriebes des Verkäufers, gleichgültig, aus welchem Grunde, oder aber auch bei Eintritt der gleichen Ereignisse im Werke eines wesentlichen Lieferanten, weiter im Kriegsfall, bei inneren Unruhen oder Verfügungen von Behörden sowie in allen anderen Fällen höherer Gewalt tritt an die Stelle einer sechsmonatigen Überschreitung der Lieferzeit eine solche von 12 Monaten.

Der Verkäufer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Vertragsabschluß Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend gesichert erscheinen.

Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich geändert werden.


VI. Abnahme

Der Besteller hat den Vertragsgegenstand innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, den Vertragsgegenstand abzunehmen.

Mit Verlassen des Werksgelände gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen. Dies gilt auch für evtl. notwendige Abnahmen gem. § 649 BGB.

Für den Fall, daß der Vertragsgegenstand länger als acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgenommen wird, kann die Firma Anhänger- und Metallbau Peterberns & Kessen dem Besteller -eine Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Erklärung, daß nach Ablauf der Frist eine Abnahme abgelehnt wird. Nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist ist die Firma Anhänger- u. Metallbau Peterberns & Kessen berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert.

Verlangt die Firma Anhänger- u. Metallbau Peterberns & Kessen Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Bestellpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma Anhänger- u. Metallbau Peterberns & Kessen einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

Für den Fall der Kündigung bei Werk- oder Werkslieferungsverträgen vor Vollendung des Werkes durch den Besteller ist die Firma Anhänger- u. Metallbau Peterberns & Kessen berechtigt, 15 % der Auftragssumme als Vergütung zu verlangen. Dieser Betrag ist niedriger anzusetzen, wenn jeweils durch den Besteller nachgewiesen wird, daß die Firma Anhänger- u. Metallbau Peterberns & Kessen mehr an Aufwendung erspart, als bei Vertragsdurchführung angefallen wäre oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft mehr zu erwarten hat oder hätte errechnen können.


VII. Versand

Ein vom Verkäufer gewünschter Versand geschieht stets ab Lieferwerk und auf Gefahr des Bestellers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen.


VIII. Gewährleistung

Der Verkäufer übernimmt gegenüber dem Besteller folgende Gewährleistung:

Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber Gewährung auf die Zeit von 6 Monaten vom Tage der Lieferung ab gerechnet. Die Gewähr besteht darin, daß bei unverzüglicher schriftlicher Rüge Reparatur oder Ersatz portofrei eingesandter Ersatzteile übernommen wird. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf die Teile, die nachweislich durch Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehler schadhaft geworden sind. Die ersetzten Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers zurück.

Wandlungs-, Minderungs- oder sonstige Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche aus einem mittelbaren oder unmittelbaren Schaden sind ausgeschlossen.
Für Teile, die der Verkäufer nicht selber hergestellt hat, übernimmt dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Herstellerwerk dieser Teile Garantie geleistet wird und nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Besteller.

Die vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achsdrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird.

Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Dem Verkäufer steht bei einem Festgestellen Mangel des von ihm gelieferten Gegenstandes ein Recht auf Nachbesserung zu, verbunden mit dem Ausschluß des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 476 a BGB.


IX. Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart, die Gefahr des Vertragsgegenstandes geht mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über.

Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Dies gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.


X. Haftung

Für Verderb, Abhandenkommen oder Beschädigung aller dem Käufer gehörenden Gegenstände durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Plünderung oder andere Ursachen wird in keinem Falle eine Haftung übernommen.


XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, ist Gerichtsstand Meppen. Außerdem gilt ausdrücklich Haselünne als Erfüllungsort vereinbart.