I. Allgemeines
Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge
bezüglich unserer Erzeugnisse.
Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben
des Angebots.
Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsveränderungen
haben nur Gültigkeit,wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt
werden. Der Verkäufer ist an sein Angebot vier Wochen gebunden, wenn nicht
anderweitige Abreden getroffen
werden.
II. Angebot - Angebotsunterlagen
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren,
so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulation und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
III. Preise
Alle Preise verstehen sich ohne Skonto oder Rabatt ab Werk und ausschließlich
Verpackung, Fracht und Versicherung.
Unabhängig von dem vereinbarten Preis werden etwaige am Tage der Lieferung
geltende, auf behördliche Anordnung oder Genehmigung beruhende Preiserhöhungen
berechnet. Der Auftraggeber ist zur Zahlung dieses Preises verpflichtet, wenn
nicht etwa der Verkäufer vor Inkrafttreten der Preiserhöhung die Fertigstellung
des Erzeugnisses oder die Versand- und Abholbereitschaft des Gegenstandes dem
Besteller mitgeteilt hatte.
IV. Zahlungsbedingungen
Zahlungen haben direkt an uns zu erfolgen, alle Zahlungen an Vertreter oder
sonstige Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Schecks, Wechsel und evtl.
andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt
angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Käufer berechnet.
Weiterbegebung und Prolongation eines Wechsels gelten nicht als Erfüllung.
Für die termingerechte Vorzeigung, Benachrichtigung, Protestierung usw.
wird seitens des Verkäufers keine Haftung übernommen.
Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit zwei Raten in Verzug,
so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungseinreden des Käufers werden ausgeschlossen.
Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten
Gegenständen vor, bis alle Forderungen aus den Geschäftsverbindungen
befriedigt sind.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom
Vertrage.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich von einer
Pfändung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes oder sonstigen
Beeinträchtigungen durch Dritte dem Verkäufer anzuzeigen.
Ein Eigentumserwerb des Käufers an dem Vorbehaltsgegenstand gem. §
950 BGB im Falle einer Be- und Verarbeitung ist ausgeschlossen. Das Eigentum
des Verkäufers geht demgemäß in diesem Falle nicht unter, sondern
erstreckt sich auf den ganzen Gegenstand. Dies gilt auch für den Fall einer
Vermischung oder Vermengung mit anderen Gegenständen (§§ 947,
948).
Forderungen, die der Käufer aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstandes
erwirbt, gelten mit allen Nebenrechten an den Verkäufer abgetreten. Der
Käufer hat den Verkäufer von einer Weiterveräußerung und
dem Entstehen der Forderung zu unterrichten, wenn der Eigentumsvorbehalt noch
wirksam ist.
V. Lieferung
Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungszeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
Die vom Verkäufer genannten Lieferfristen sind in jedem Falle unverbindlich.
Aus evtl. Überschreitungen der Lieferfristen können keine Rechtsansprüche
abgeleitet werden, es sei denn, daß die Einhaltung des genannten Termins
ausdrücklich vereinbart wurde.
Die vom Verkäufer benannte Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten
des geschlossenen Kaufvertrages.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Besteller voraus.
Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug
gerät.
Bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, ganzer oder teilweiser Stillegung
des Betriebes des Verkäufers, gleichgültig, aus welchem Grunde, oder
aber auch bei Eintritt der gleichen Ereignisse im Werke eines wesentlichen Lieferanten,
weiter im Kriegsfall, bei inneren Unruhen oder Verfügungen von Behörden
sowie in allen anderen Fällen höherer Gewalt tritt an die Stelle einer
sechsmonatigen Überschreitung der Lieferzeit eine solche von 12 Monaten.
Der Verkäufer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm
nach Vertragsabschluß Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Käufers bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend
gesichert erscheinen.
Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während
der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich
geändert werden.
VI. Abnahme
Der Besteller hat den Vertragsgegenstand innerhalb von acht Tagen nach Zugang
der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die
Pflicht, den Vertragsgegenstand abzunehmen.
Mit Verlassen des Werksgelände gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen.
Dies gilt auch für evtl. notwendige Abnahmen gem. § 649 BGB.
Für den Fall, daß der Vertragsgegenstand länger als acht Tage
ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig
nicht abgenommen wird, kann die Firma Anhänger- und Metallbau Peterberns
& Kessen dem Besteller -eine Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Erklärung,
daß nach Ablauf der Frist eine Abnahme abgelehnt wird. Nach erfolgtem
Ablauf der Nachfrist ist die Firma Anhänger- u. Metallbau Peterberns &
Kessen berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer
Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig
verweigert.
Verlangt die Firma Anhänger- u. Metallbau Peterberns & Kessen Schadensersatz,
so beträgt dieser 15 % des Bestellpreises. Der Schadensbetrag ist höher
oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma Anhänger- u. Metallbau Peterberns
& Kessen einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden
nachweist.
Für den Fall der Kündigung bei Werk- oder Werkslieferungsverträgen
vor Vollendung des Werkes durch den Besteller ist die Firma Anhänger- u.
Metallbau Peterberns & Kessen berechtigt, 15 % der Auftragssumme als Vergütung
zu verlangen. Dieser Betrag ist niedriger anzusetzen, wenn jeweils durch den
Besteller nachgewiesen wird, daß die Firma Anhänger- u. Metallbau
Peterberns & Kessen mehr an Aufwendung erspart, als bei Vertragsdurchführung
angefallen wäre oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft mehr
zu erwarten hat oder hätte errechnen können.
VII. Versand
Ein vom Verkäufer gewünschter Versand geschieht stets ab Lieferwerk
und auf Gefahr des Bestellers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften
wird vom Verkäufer nicht übernommen.
VIII. Gewährleistung
Der Verkäufer übernimmt gegenüber dem Besteller folgende Gewährleistung:
Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung
leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber Gewährung
auf die Zeit von 6 Monaten vom Tage der Lieferung ab gerechnet. Die Gewähr
besteht darin, daß bei unverzüglicher schriftlicher Rüge Reparatur
oder Ersatz portofrei eingesandter Ersatzteile übernommen wird. Die Gewährleistung
erstreckt sich nur auf die Teile, die nachweislich durch Konstruktions-, Material-
oder Arbeitsfehler schadhaft geworden sind. Die ersetzten Teile gehen in das
Eigentum des Verkäufers zurück.
Wandlungs-, Minderungs- oder sonstige Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche
aus einem mittelbaren oder unmittelbaren Schaden sind ausgeschlossen.
Für Teile, die der Verkäufer nicht selber hergestellt hat, übernimmt
dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Herstellerwerk
dieser Teile Garantie geleistet wird und nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche
an den Besteller.
Die vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der
gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder
Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang
mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung wird ferner
ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts
oder der Achsdrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast
oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird.
Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige
oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden
von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Dem Verkäufer steht bei einem Festgestellen Mangel des von ihm gelieferten
Gegenstandes ein Recht auf Nachbesserung zu, verbunden mit dem Ausschluß
des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 476 a BGB.
IX. Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung
"ab Werk" vereinbart, die Gefahr des Vertragsgegenstandes geht mit
Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Dies gilt
nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
X. Haftung
Für Verderb, Abhandenkommen oder Beschädigung aller dem Käufer
gehörenden Gegenstände durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Plünderung
oder andere Ursachen wird in keinem Falle eine Haftung übernommen.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen
der Parteien ergeben, ist Gerichtsstand Meppen. Außerdem gilt ausdrücklich
Haselünne als Erfüllungsort vereinbart.